Urteil: E-Postbrief ist nicht “verbindlich”
Die Deutsche Post darf den E-Postbrief nicht als gleichwertige Alternative zum klassischen Brief bewerben, so das Landgericht Bonn in einem aktuellen Urteil. Hintergrund war eine Klage von Verbraucherschützern gegen eine entsprechende Werbebotschaft.
Die Deutsche Post darf nicht mehr mit den Werbeaussagen wie bisher für ihren E-Postbrief werben. Konkret geht es um die Aussage der E-Postbrief biete “verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation wie im klassischen Brief”.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte deswegen gegen die Deutsche Post AG geklagt. Die Werbeversprechung “Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief” sei irreführend, weil der Kunde davon ausgehen werde, dass verbindlich auch rechtsverbindlich bedeute und beispielsweise Fristen wahren könne. Da dies tatsächlich nicht der Fall sei, forderten die Verbraucherschützer vor Gericht Unterlassung. Das Landgericht Bonn gab dem Kläger Recht (30.06.2011 – Az.: 14 O 17/11).
Zur Begründung hieß es, dass der durchschnittliche Verbraucher – auf den es vorliegend ankomme – davon ausgehen werde, dass verbindlich dasselbe bedeute wie beispielsweise verpflichtend, rechtswirksam oder rechtsverpflichtend. Er werde daher annehmen, dass der E-Postbrief genauso sicher sei und dieselben Rechtsfolgen auslöse, wie ein “klassischer” Brief. Dieser könne zum Beispiel auch fristwahrend sein.
Der E-Postbrief erfülle diese Anforderungen jedoch nicht, so dass die Werbung schlichtweg falsch und zu unterlassen sei.